Therapeuten- und Heilpraktikerrichtlinien zum Thema Werbung
Sehr geehrte Ärztin, sehr geehrter Arzt,

da oft noch eine kleine Unsicherheit besteht inwieweit Werbung für Ihren Berufsbereich erlaubt ist, lesen Sie hier die Bestimmungen. Demnach steht Ihrem Eintrag im Gesundheitsgesamtverzeichnis nichts im Wege. Unten im Text steht was alles nicht erlaubt ist, hier vorweg haben wir Ihnen der einfachheithalber aufgelistet was alles für Sie erlaubt ist. Für Sie ist quasi alles das erlaubt, was Eintragauftraggeber anderer Gesundheitsbereiche auch bei uns in Auftrag geben.

WAS für SIE erlaubt ist!

  • Ein Foto von Ihnen ist erlaubt, solange es Sie nur als Person zeigt und NICHT in Arbeitskleidung oder bei der Ausübung Ihres Berufes.
  • Ein Logo ist erlaubt.
  • DieVeröffentlichung und Darstellung Ihrer Daten wie Name, Praxis-Adresse, email-Adresse, Telefon, Fax, Mobil-Telefon, Öffnungszeiten, Nennung und Verlinkung mit einer Homepage, wenn vorhanden, sind erlaubt und die Auflistung/Beschreibung Ihrer Qualifikationen, Schwerpunktbereiche, Therapiebereiche, sowie das aktualisieren neuer Qualifitkationen sind erlaubt.

Alles erlaubt, wir freuen uns auf SIE!




Hier der offizielle umfangreiche und ungekürzte Text über die Werberichtlinienf für Ärzte und Heilpraktiker

Wenn hier nur die Berufsbezeichnung ARZT genannt wird, gilt dieses sowohl auch für Heilpraktiker ohne extra Erwähnung.

 

Werberichtlinien für Ärzte und Heilpraktiker

Werbung bei Ärzten
Den deutschen Ärzten war über lange Zeit hinweg durch Standesordnungen Werbung für die eigene Person und damit zusammenfallende Leistungen strikt verboten.

Bereits auf dem 103. Deutschen Ärztetag 2000 in Köln wurde die Novellierung der §§ 27, 28 Musterberufsordnung (MBO) beschlossen und somit das Werbeverbot entschärft. Auf dem folgenden Ärztetag im Jahr 2002 wurde nochmals eine Novellierung durchgeführt.

Der neue § 27 MBO regelt generalklauselartig die Abgrenzung zwischen sachlicher Information und berufswidriger Werbung. Auf katalogartige Detailregelungen, wie sie bisher zum Beispiel bei den Anforderungen für Praxisschilder erfolgt waren, wurde jetzt verzichtet.

§ 28 MBO: Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufordnung ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.
(2) Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene Informationen gestattet.
(3) Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Der Arzt kann nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkte organisatorische Hinweise ankündigen

In dieser neu verabschiedeten Musterberufsordnung findet sich nun nur noch eine Generalklausel, die berufswidrige Werbung verbietet. Darunter fallen vor allem anpreisende und marktschreierische Äußerungen.

Gestattet wird ausdrücklich die sachliche Information, die im Hinblick auf das Informationsinteresse des Patienten sogar erwünscht ist.

Unterstützt wurde die Liberalisierung durch zahlreiche Entscheidungen der obersten Gerichte - allen voran des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses erkannte immer häufiger eine Grundrechtsverletzung des Art. 12 GG ( Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit) durch Werbebeschränkungen. Eingriffe in dieses Grundrecht sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie Gemeinwohlbelange schützen sollen. Darunter fällt vor allem der Schutz des Patienten. Dieses musste für viele Situationen verneint werden ( zum Beispiel bei der Größe der Praxisschilder !). Zugleich wurde dem Patienten in zunehmend höherem Maße das Recht auf Information zugebilligt - ein weiteres Argument gegen Werbeverbote.

Praktische Konsequenzen für den Arzt:

Im einzelnen gilt nun folgendes:

  • In Zukunft werden alle Werbeträger (Praxisschild, Briefbogen, Rezeptvordrucke, Internetpräsentationen, Anzeigen) gleich behandelt. Es wird nicht mehr zwischen den verschiedenen Medien unterschieden. Auch Rundfunk- und Fernsehwerbung ist als grundsätzlich zulässig anzusehen; allerdings kommt es auch hier auf die konkrete Ausgestaltung von Form, Inhalt und Umfang im Einzelfall an.
  • Zukünftig dürfen neben nach Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen auch angegeben werden:
    • Sonstige öffentlich-rechtliche Qualifikationen
    • Tätigkeitsschwerpunkte
    • Organisatorische Hinweise
    • Informationen sind unabhängig von besonderen Anlässen (Urlaub, Praxisvertretung, Änderung der Sprechzeiten etc.) und in allen Medien zulässig.
    • Für Verzeichnisse ist die bisherige Sonderregelung beibehalten worden.


Praktisch dargestellt heißt das im Vergleich zu früher:

  • Die Größenbegrenzung für Praxisschilder wurde aufgehoben
  • Die zulässigen Inhalte wurden ergänzt. Jetzt dürfen auch Internetadresse, Handynummer, E-Mail angegeben werden
  • Zeitungsanzeigen dürfen jetzt auch ohne bestimmten Anlass geschaltet werden
  • Neue Werbearten wir Rundfunk- und Fernsehwerbung sind prinzipiell zulässig
  • Flyer und Informationsbroschüren (Praxiszeitungen) dürfen in den Praxisräumen ausgelegt werden. Diese dürfen organisatorische Hinweise, eine Übersicht des Leistungsspektrums sowie persönliche Angaben zur Arztperson beinhalten.
  • Für Patienten dürfen zu Marketingzwecken Artikel wie bedruckte Chipkartenhüllen, Kugelschreiber und Kalender abgegeben werden
  • Möglich sind auch Tage der offenen Tür in der Praxis sowie Kunstausstellungen


Die Bundesärztekammer grenzt die Werbemaßnahmen in folgender Weise ein:

Erlaubt (z.B.)
Verboten (z.B.)
  • Hinweise auf Ortstafeln, in kostenlos verteilten Stadtplänen und über Bürgerinformationsstellen,
  • Wiedereinbestellungen auf Wunsch des Patienten,
  • Tag der offenen Tür,
  • Kultur-, Sport- und Sozialsponsoring,
  • Geburtstagsglückwünsche an eigene Patienten ohne Hinweise auf das eigene Leistungsspektrum,
  • Hinweis auf Zertifizierung der Praxis,
  • nicht aufdringliches (Praxis-) Logo
  • sachliche Informationen in Medien
  • Verbreiten von Flugblättern, Postwurfsendungen, Mailingaktionen,
  • Plakatierung, z.B. in Supermärkten,
  • Trikotwerbung, Bandenwerbung, Werbung auf Fahrzeugen,
  • unaufgeforderte Wiedereinbestellungen ohne medizinische Indikation
  • Angabe von Referenzen
  • bildliche Darstellung in Berufskleidung bei der Berufsausübung, wenn ein medizinisches Verfahren oder eine ärztliche Behandlungsmaßnahme beworben wird

Grenzen der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen:

Allerdings tun sich Fragen auf, wie eine Differenzierung zwischen erlaubter sachlicher Information und nach wie vor berufswidriger Werbung getroffen werden kann und wo die Grenze gezogen werden muss. Unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Lehre ist die erfolgte Trennung zwischen sachlicher Information und berufswidriger Werbung ungeeignet.

Da die unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Medien sowie die Trennung von Informationen in der Praxis und außerhalb, und auch die unterschiedliche Adressatenberücksichtigung abgeschafft wurde, gelten für Internetauftritte nun keine Besonderheiten mehr. Damit sind die Empfehlung der BAEK zu "Darstellungsmöglichkeiten des Arztes im Internet" gegenstandslos.

Unzulässig wird eine Werbemaßnahme, sobald sie die folgenden Aspekte berührt:

  • Informationen sind nur zulässig, soweit sie wahr und sachgerecht sind, für den Patienten verständlich dargebracht werden und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit vermittelt werden.
  • auch prinzipiell zulässige Werbemaßnahmen können als berufswidrig qualifiziert werden, wenn sie in Form, Inhalt und Umfang der Darstellung unter Berücksichtigung des Mediums unüblich oder besonders auffallend gestaltet sind
  • generell verboten ist nach wie vor anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung. Hierunter fallen die bewusste Herausstellung der Person des Arztes und nicht seiner Leistungen und Fähigkeiten, die Werbung mit unklaren Bezeichnungen - die zum Beispiel mit schwieriger zu erwerbenden verwechselt werden können- und der Vergleich mit der Konkurrenz.
  • Anpreisende Werbung ist eine gesteigerte Form von Werbung mit reißerischen oder marktschreierischen Mitteln ( z.B. nichtssagende oder reklamehafte Inhalte)
  • Irreführende Werbung ist dann anzunehmen, wenn Fehlvorstellungen über die Arztperson entstehen können ( z.B. Mehrdeutigkeit, Unklarheit, Verschweigen wichtiger Sachverhalte, Benutzung eines nicht-medizinischen akademischen Grades)
  • vergleichende Werbung ist unzulässig
  • Auch die Übernahme von Werbemethoden, die in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind, kann unzulässig sein
nach Ansicht der Bundesärztekammer sind weiterhin folgende Maßnahmen unzulässig:
  • externes Auslagen von Informationen außerhalb der Praxisräume
  • Zeitungsbeilagen
  • das Verteilen von bedruckten Gegenständen (Kugelschreiber etc. ) außerhalb der Praxis
  • Sonderangebote

Werbemaßnahmen, die gegen andere Gesetze verstoßen:
Bei jeglicher Form von Praxispräsentation oder Werbung muss berücksichtigt werden, dass Gesetze bestehen, die die Werbung von Ärzten zusätzlich zur Berufsordnung eingrenzen.
Wichtig sind hier vor allem das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und das Heilmittelwerbegesetz.

Einschränkungen durch das Heilmittelwerbegesetz
Das Heilmittelwerbegesetz verbietet unter anderem:

  • irreführende Werbung
  • Werbung mit Gutachten und Zeugnissen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie Hinweisen darauf
  • Werbung für Fernbehandlungen
  • Werbegaben
  • Werbung mit Krankengeschichten
  • Werbung mit bildlicher Darstellung von Personen (z.B. Angehörige der Heilberufe und medizinischen Fachberufe in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit)
  • Werbung mit bildlicher Darstellung von körperlichen Wirkungsvorgängen
  • Werbung mit bildlicher Darstellung von körperlichen Veränderungen
  • Werbung mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen
  • Werbung mit Angstgefühlen
  • Werbung mit Äußerungen Dritter
  • Werbung mit Preisausschreiben, Gewinnspielen
  • Werbung für bestimmte Krankheiten

 

Folgende Krankheiten dürfen nicht beworben werden:
Meldepflichtige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Geschwulstkrankheiten, Stoffwechselerkrankungen außer Vitaminmangel, hämatologische Krankheiten außer Eisenmangelanämie, Erkrankungen des Nervensystems, der Augen und Ohren, des Herzens und der Gefäße (außer Arteriosklerose, Varikosis), der Leber und des Pankreas, der Harn- und Geschlechtsorgane, Carcinome des Magens und des Darms, Epilepsie, Geisteskrankheiten, Alkoholismus sowie krankhafte Komplikationen während der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts

Einschränkungen durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb:
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb untersagt eine Form der Werbung, die

  • irreführend ist
  • nicht in objektiver Weise vergleichend ist
  • den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber beeinträchtigt
  • den Verbraucher unzumutbar belästigt ( z.B. Massen-Telefaxe, Spam-E-Mails)
  • die Anforderungen Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen nicht erfüllt
  • Angstgefühle ausnutzt
  • Nebenwirkungen verschweigt
  • wissenschaftlich umstrittene Wirkungen enthält
 

Richtlinien

Therapeuten- und Heilpraktikerrichtlinien zum Thema Werbung. Im Richtlinientext steht: Therapeuten dürfen sich in für die Öffentlichkeit bestimmte Informationsmedien eintragen lassen, wenn... mehr lesen

Hinweis an Adressenjäger

Unsere Seiten sind urheberrechtlich geschützt.
Auch alle Einträge! Ein Kontaktieren, Anschreiben, Bewerben unserer Kunden ist ausdrücklich verboten. Durch Prüfadressen wird eine Zuwiderhandlung sofort bekannt.

Mediadaten & Bannerwerbung

Das Gesundheitsgesamtverzeichnis ist ein aktives und engagiertes Portal aus dem Gesundheits- und Wohlfühlbereich. Wir bieten verschiedene Möglichkeiten an sich auf unserem Portal zu präsentieren... lesen Sie mehr

Copyright © K.i.m. + Co. Verlag + Agentur